KÜHN CONTROLS

Kühn Controls-Zusatzbedingungen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen (Einkaufsbedingungen)

1. Allgemeines

Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Kühn Controls AG und verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie ("Grüne Lieferbedingungen" - GL) herausgegeben vom ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., ergänzt durch die nachfolgenden Einkaufbedingungen, die vorrangig sind.
Mit der Entgegennahme eine von uns ausgestellte Anfrage, eine Bestellung, spätestens aber bei der Erfüllung eines Auftrages, erkennt der Lieferant an, daß die Liefer-und Zusatzbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit uns gelten sollen.
Die einmal mit uns vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
Unser Schweigen auf anderslautende Bestimmungen des Lieferanten ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen.
Der Lieferant erklärt sich mit den 10 Prinzipien des UN Global Compact über Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung einverstanden.

2. Angebote

Angebote unserer Lieferanten werden nur als Vertragsanträge, ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie sowie unsere Einkaufsbedingungen, angenommen.
Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Wenn nicht im Einzelfalle anderes vereinbart ist, hat sich der Bieter, 3 Monate vom Datum des Angebotes an gerechnet, an sein Angebot gebunden zu halten.
Unsere Bestellung gilt immer als Annahme des Vertragsantrages des Bieters.

3. Bestellungen

Bestellungen als Vertragsannahme werden ausdrücklich und Ausschließlich mittels unseres Bestellformulars erteilt.
Die Übermittlung der Bestellung kann in dringenden Fällen mittels Telefax, Email oder Telefon erfolgen.
Telefonbestellungen sind nur unter Vorbehalt einer endgültigen schriftlichen Bestellung gültig.
Die Bestellung gilt als ordnungsgemäß, wenn in ihr nur auf das Angebot des Bieters Bezug genommen wird oder unsere Bestellung eine Fotokopie des Angebotes des Bieters beigelegt wurde.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

Alle uns in Vertragsanträgen genannten Preise sind Festpreise, wenn nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
Dies gilt auch für Rahmenaufträge, wo die Preise ebenso über die gesamte Laufdauer der Vereinbarung Festpreise sind.
Preise sind für uns immer Nettopreise.
Wenn keine Frei-Haus-Lieferung vereinbart wurde, müssen die Kosten für Fracht, Verpackung und Transportversicherung gesondert ausgewiesen werden.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer muß extra ausgewiesen sein.
Wenn nicht anders im Einzelnen vereinbart ist, sind alle Preise in EURO abzugeben.

5. Termine

Alle von uns genannten Liefertermine sind nach dem Kalender bestimmt und als Fixtermine zu verstehen.
Werden diese Termine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle im Falle des Verzugs gegebenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
Der Liefertermin versteht sich ausschließlich als der Tag des Eintreffens der Lieferung oder Leistung an den von uns vorgegebenen Lieferanschrift.
Unbeschadet weiterer Schritte, behalten wir uns das Recht vor, bei nicht Einhaltung zugesagter Termine, für jeden Tag im Lieferverzug, das Zahlungsziel um 5 Tage zu verlängern.
Für Lieferungen oder erbrachte Leistungen vor dem von uns definierten Liefertermin werden wir diese unter Vorbehalt und für uns ohne jegliche Verpflichtung zwischenlagern bis der von uns in der Bestellung definierte Liefertermin eintrifft.

6. Gefahrensübergang

Für alle Lieferungen geht im Falle des Versendungskaufes, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, die Gefahr auf uns nach der Abladung, an der von uns bezeichneten Abladestelle über.
Wir sind berechtigt, jede beliebige Abladestelle bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu nennen.
Beim Werksliefervertrag (Lieferung und Montage) bleibt jegliches Risiko für den gesamten Auftragsumfang beim Lieferanten bis zur Abnahme der kompletten Anlage durch den Endkunden / Bauherrn.
Die Gefahr geht dann direkt vom Lieferanten auf den Endkunden über.

7. Liefermengen

Es ist nur erlaubt, die von uns bestellte Menge zu liefern.
Andere Mengen werden von uns nur akzeptiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Frachtbriefe, Lieferantenerklärungen, Prüfprotokolle und sonstige Unterlage auf seine Kosten zu beschaffen und uns rechtzeitig vorzulegen.
Hängt die Abnahme der Lieferung von Dokumenten ab, sind wir nicht im Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Dokumente nicht rechtzeitig, unter Einschluß einer angemessenen Zeit für deren Prüfung, vorgelegt hat.

8. Teillieferungen

Erbringt der Lieferant Teillieferungen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, ist die Leistung erst erbracht, wenn insgesamt geliefert ist.
Die durch Teillieferungen entstandene Mehrkosten z.B. Transport, Verpackung und Versicherung trägt der Lieferant.
Wir sind berechtigt, diese Mehrkosten mit den Ansprüchen des Lieferanten zu verrechnen.
Teillieferungen werden nicht als in sich jeweils abgeschlossenes Geschäft betrachtet.
Unsere Ansprüche aus diesen Einkaufbedingungen hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Leistung werden durch Teillieferungen nicht berührt, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung.

9. Lieferung bei Abrufaufträgen

Ist mit dem Lieferant ein Abrufauftrag abgeschlossen, ist der Lieferant verpflichtet, die Abrufmengen so bereitzustellen, daß er den Liefertermin als Fixtermin einhalten kann.

10. Qualität und Qualitätsprüfung

Wir akzeptieren nur die von uns vorgeschriebenen Qualitäten und Eigenschaften.
Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität einer Lieferung ist deren Zustand beim Eintreffen in unserer Wareneingangskontrolle.
Für Leistungen ein Abnahmeprotokoll.
Beanstandungen werden in ein "Materialfehlerprotokoll" dokumentiert und mit der fehlerhaften Ware unverzüglich zu Lasten des Lieferanten zurückgeschickt.
Sind bestimmte Qualitäten vereinbart, so gilt dies als Vereinbarung zugesicherte Eigenschaften.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung anderer Qualitäten oder mangelt den Liefergegenständen oder Leistungen sonst eine zugesicherte Eigenschaft, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Lieferstörungen

Vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich.
Bei allen Lieferstörungen, welche der Lieferant zu vertreten hat, sind wir, unbeschadet von allen weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, Ersatzbeschaffung bei Dritten vorzunehmen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Alle bei uns durch Lieferstörungen, welche der Lieferant zu vertreten hat, anfallenden Kosten hat der Lieferant zu ersetzen.
Die Abnahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.
Erkennt der Lieferant bei sich eintretende mögliche Lieferstörungen, ist er verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen.
Unterlaßt er die unverzügliche Anzeige oder führt diese verspätet durch, hat er, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, jeder an der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstehenden Schaden zu ersetzen.
Lieferstörungen gleichgesetzt wird auch die Lieferung von nicht vereinbarten Qualitäten von Waren und Dienstleistungen, deren zugesicherte Qualitäten, Eigenschaften und/oder Leistungen mangeln.

12. Abnahme

Im Falle von Betriebsstörungen bei uns aufgrund von Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Krieg, Verfügungen von hohen Hand und allen sonstigen Umständen, welche wir nicht zu vertreten haben, sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme befreit, solange diese Beeinträchtigungen anhalten.
Wenn wir bei der Abnahme dem Lieferanten technische Hilfe leisten, dafür Gerät und Personal zur Verfügung stellen, erfolgt dafür von uns an den Lieferanten Berechnung zu unseren Preisen oder Kostensätzen.
Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag an der betreffenden Rechnung des Lieferanten zu kürzen.

13. Verpackung

Verpackungsmaterial kann uns der Lieferant nur in dem Umfange berechnen, wie wir ihm schriftlich genehmigt haben.
Wird das Verpackungsmaterial von uns zurückgegeben, muß Gutschrift in vollem Umfange der Berechnung erfolgen.
Wir behalten uns das Recht vor, Vorschriften über die Verpackung, die Wahl des Transportmittels, Weges sowie über die Transportversicherung zu machen.

14. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und Versandanzeigen

Auftragsbestätigungen (AB), und Rechnungen (RG.) sind in einfacher Ausfertigung mit separater Post an uns zu versenden; sie dürfen nicht der Ware beigelegt werden.
Lieferscheine müssen mit der Ware beigelegt werden.
Alle diese genannte Dokumente müssen die gesetzliche Pflichtangaben erfüllen und sind neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge, insbesondere unsere Bestellnummer und Besteller anzugeben.
Direkte Lieferungen an Baustellen oder unserer Kunden oder Vorlieferanten sind grundsätzlich neutral unter unserem Namen durchzuführen.
Bereits exportmäßig verpackte Lieferungen werden von uns nur auf äußerliche Schäden hin geprüft.
Für den richtigen Inhalt, Menge, Qualität, Verpackung etc. ist der Lieferant verantwortlich.
Mehrkosten als Folge einer Nichtbeachtung der vorgenannten Forderungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

15. Versand

Wir bestimmen im Einzelfall die Versandart, den Versandweg und erforderlichenfalls auch den Spediteur oder Frachtführer für die von uns bestellte Ware.
Stellen wir den Lieferanten die Versandart frei, hat er diejenige mit der größten Liefersicherheit, Schnelligkeit und den günstigsten Kosten zu wählen.
Verstößt der Lieferant gegen unsere Vorschriften, hat er die möglicherweise daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
Wir sind berechtigt, die Mehrkosten, sofern sie gegen uns gerichtet werden, von der Faktura des Lieferanten abzuziehen.

16. Werkzeuge, Unterlagen und Zeichnungen

Erhält der Lieferant von uns zum Zwecke der Durchführung des Auftrages Werkzeuge, Prüfmittel, Unterlagen, Pläne, Muster, Zeichnungen, Datenträgern, etc., ist er verpflichtet, diese mit jeder erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln.
Er darf sie Dritten nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zugänglich machen.
Verstößt der Lieferant gegen diese Auflagen und entsteht uns daraus ein Schaden, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Lieferant hat die Ihm überlassenen Unterlagen Werkzeuge, Prüfmittel, etc., nach unseren Weisungen zu behandeln und sie, benötigt er sie nicht mehr, an uns ohne Einschränkungen zurückzugeben.
Er hat an diesen Werkzeuge, Prüfmittel, Unterlagen etc. kein, wie immer geartetes Zurückbehaltungsrecht.

17. Gewährleistung

Der Lieferant haftet für mangelfreie Lieferung und Vertragserfüllung.
Die Lieferannahme durch uns erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen-Qualitäts- und Entsprechungskontrolle sowie einer Kontrolle hinsichtlich der zugesicherten Eigenschaften.
Für sofort oder erst später erkennbare Mängel haftet der Lieferant für die Dauer der Gewährleistungsfrist.
Unsere Mängelrüge ist nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden.
Im Rahmen der Gewährleistung stehen uns wahlweise die folgenden Rechte zu:
Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Herabsetzung des Verkaufspreises, kostenlose Ersatzlieferung, Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten, wobei in die Kosten alle weitere Kosten der Mängelbeseitigung einschl. der Arbeits-, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Auslösungen inbegriffen sind, weiterhin Schadenersatz wegen Nichterfüllung soweit der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen wird.
In unsere Gewährleistungsrechte sind eingeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Ansprüche aus Produkthaftung, Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluß, Ansprüche aufgrund grob fahrlässigem Verhalten des Lieferanten einschl. dessen Erfüllungsgehilfen.
Ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet, hat er diese unverzüglich durchzuführen.
Kommt er diese Verpflichtung auch nach einer Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, jeweils auf Kosten des Lieferanten.

18. Vertragsstrafe

Wir behalten uneingeschränkt das Recht vor, mit dem Lieferanten für das Herbeiführen einer Leistung oder das Unterlassen einer Handlung eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
Diese gilt als verwirkt, wenn der zugesagte Erfolg unterbleibt oder die zu unterlassende Handlung trotzdem vorgenommen wird.
Wir sind berechtigt, die verwirkte Vertragsstrafe mit Ansprüchen des Lieferanten zu verrechnen.

19. Konzernaufrechnung

Sämtliche von uns erteilte Aufträge sind ausdrücklich unter Ausschluß jeglicher Aufrechnung durch andere Unternehmen eines Konzerns erteilt.

20. Eigentumsvorbehalt

Wir akzeptieren grundsätzlich keinen - wie immer gearteten - Eigentumsvorbehalt.

21. Schutzrechte

Überall wo erforderlich ist, versichert der Lieferant, daß die für uns erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.
Ergeben sich trotzdem Schutzrechte, hat der Lieferant alle damit verbundenen Kosten, Gebühren usw. zu tragen und uns vollständig von allen Verpflichtungen freizustellen.

22. Zahlung

Wenn mit dem Lieferant nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, gilt folgendes:
wir zahlen ausschl. durch Banküberweisung oder mit - für den Lieferanten- spesenfreiem Akzept.
Die Barzahlung erfolgt mit 3% Skonto, 14 Tage nach Eingang der Rechnung und erfolgte Lieferung/Leistung oder 30 Tage mit 2% Skonto oder 60 Tage Netto.
Unbeschadet weitere Schritte, behalten wir uns das Recht vor, bei nicht Einhaltung zugesagte Liefertermine, für jeden Tag im Lieferverzug, das Zahlungsziel um 5 Tage zu verlängern.
Sofern bei der An-/ Abnahme Mängel festgestellt werden, kann bis zu deren Beseitigung ein von uns als angemessen angesehener Teil des Rechnungsbetrages einbehalten werden.
Wir haben das Recht der Aufrechnung mit fälligen, eigenen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten.

23. Änderungen am Liefergegenstand

Änderungen gegenüber denjenigen Standards, die dem Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, egal auf welchem Grunde auch immer, bedürfen immer unserer schriftlichen Zustimmung.

24. Unfallverhüttungsvorschriften

Für uns gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.
Zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriten muß der Lieferant dem Inbetriebnahme- bzw. Montageleiter bekanntgeben.
Diesem obliegt die Belehrung des eigenen und des eventuell beigestellten Personals hinsichtlich der Einhaltung aller genannten Unfallverhütungsvorschriften.
Der Lieferant und wir geben uns gegenseitig für ihren jeweiligen Bereich die für die Sicherheit verantwortlichen Personen bekannt.

25. Datenschutz

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz informieren wir Sie, daß wir Ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig und gesetzlich zulässig - in unserer Datenverarbeitungsanlage speichern.
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nur mit Ihrer ausdrückliche Zustimmung.

26. Gerichtstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Verträgen mit unseren Lieferanten wird Pforzheim Deutschland, vereinbart, soweit es sich bei unseren Lieferanten um Kaufleute handelt, die nicht zu den §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, oder um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich / rechtliche Sondervermögen.
Ebenso gilt Pforzheim als Gerichtsstand vereinbart, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt.
Erfüllungsort ist immer Neuenbürg.

27. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen diese Zusatzbedingungen unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
Dasselbe gilt, wenn Lücken offenbar werden.

Stand: Januar 2020. (überwachtes Dokument)

Allgemeine Lieferbedingungen ZVEI Softwareklausel ZVEI Ergänzungsklausel:
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
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